Haftpflichtschaden ( unverschuldeter Schaden durch Fremdeinwirkung )
Im Falle eines Haftpflichtschadens sind Sie so zu stellen, als wäre der Schaden nicht passiert. Der Unfallverursacher bzw. der Schädiger Ihres Fahrzeuges ist verpflichtet, Ihnen gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen der entstanden ist. Dabei ist es unabhängig davon, ob der Schaden durch ein anderes Kraftfahrzeug, Gebäudeteile oder zum Beispiel einen Einkaufswagen verursacht wurde.
Zum Umfang des Schadens gehören die Reparaturkosten, das Gutachterhonorar zur Erstellung des Schadengutachtens sowie die Mietwagenkosten oder eventuell entstandener Nutzungsausfall.
Kaskoschaden ( selbstverschuldeter Schaden am eigenen Fahrzeug)
Im Falle eines Kaskoschadens, also ein entweder selbst verschuldeter Schaden an Ihrem Fahrzeug oder ein von fremder Hand verschuldeter Schaden mit Fahrerflucht, haben Sie Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Hierbei ist die Versicherung Weisungsbefugt und teilt Ihnen die weitere vorgehensweise mit. Je nach vertraglicher Regelung ist eine Selbstbeteiligung von Ihnen zu tragen.
Nutzungsausfall
Laut § 249 Abs. 2 BGB haben Sie Anspruch auf eine Geldentschädigung für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit Ihres Fahrzeuges während der Reparaturdauer sofern Sie keinen Mietwagen nutzen. Diese Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Einordnung Ihres Fahrzeuges, des daraus resultierenden Tagessatzes und der Reparaturdauer. Ein Anspruch besteht nur im Falle eines Haftpflichtschadens.
Marktwert
Der Marktwert beschreibt den Fahrzeugwert beim Handel von Privat an Privat.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung bei einem seriösen Händler zu erwerben.